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Einige der beschriebenen Strecken dürfen nicht mit dem Fahrrad gefahren werden. Auzug aus dem Waldgesetz für Baden-Württemberg:

§ 37 Betreten des Waldes (3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet.

Wir möchten darauf hinweisen, daß die Trackaufzeichnung zu Fuß erfolgt ist. Sollte irgendwer sich entschließen diese Strecken mit dem Fahrrad zu befahren geschieht dies auf eigene Verantwortung.

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